Notverordnungsrecht / Artikel 48

Art. 48 der Reichsverfassung verfügt, daß der Reichspräsident bei "Gefährung der öffentlichen Ordnung" bestimmte Grundrechte außer Kraft setzen kann. Wird ab 1930 zu einem wichtigen politischen Instrument, an dem nicht zuletzt die Weimarer Republik scheitert.

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Notverordnung

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Burgfrieden ex!

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Karnevalsnotverordnung

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Aufreizende Katermelodie

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Wirtschaftliche Kurzsichtigkeit

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Klawuttke meckert sich eins

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Man wundert sich

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Klawuttke meckert sich eins:

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Warnung

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Wer schützt Gott vor seinen Freunden?

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Es wird Not verordnet

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Der Kampf mit dem Drachen der Not

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Kleine Politik

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Hundstags-Steuer-Notverordnung

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Klawuttke murmelt sich ausnahmsweise eins in den Bart:

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Reichsreformatoren: Neues preußisches Wappen für Großdeutschland

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Stop!

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