Notverordnungsrecht / Artikel 48
Art. 48 der Reichsverfassung verfügt, daß der Reichspräsident bei "Gefährung der öffentlichen Ordnung" bestimmte Grundrechte außer Kraft setzen kann. Wird ab 1930 zu einem wichtigen politischen Instrument, an dem nicht zuletzt die Weimarer Republik scheitert.
Notverordnung
36, 40, 472
Burgfrieden ex!
36, 40, 478
Karnevalsnotverordnung
36, 42, 504
Aufreizende Katermelodie
36, 45, 530
Wirtschaftliche Kurzsichtigkeit
36, 45, 539
Klawuttke meckert sich eins
36, 46, 548
Man wundert sich
37, 4, 38
Klawuttke meckert sich eins:
37, 4, 46
Wer schützt Gott vor seinen Freunden?
37, 10, 119
Es wird Not verordnet
37, 14, 158
Der Kampf mit dem Drachen der Not
37, 15, 169
Kleine Politik
37, 16, 190
Hundstags-Steuer-Notverordnung
37, 17, 197
Klawuttke murmelt sich ausnahmsweise eins in den Bart:
37, 19, 224
Reichsreformatoren: Neues preußisches Wappen für Großdeutschland
37, 34, 397