Notverordnungsrecht / Artikel 48
Art. 48 der Reichsverfassung verfügt, daß der Reichspräsident bei "Gefährung der öffentlichen Ordnung" bestimmte Grundrechte außer Kraft setzen kann. Wird ab 1930 zu einem wichtigen politischen Instrument, an dem nicht zuletzt die Weimarer Republik scheitert.
Maskenball und Faschingsvarieté im Reichstag
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Notverordnung
35, 47, 556
Klawuttke meckert sich eins
36, 3, 34
Die neue Notverordnung
36, 12, 133
Es ist erreicht
36, 12, 134
Notverordnung
36, 12, 139
Klawuttke meckert sich eins
36, 12, 143
Auch die Antiparlamentarier sind der Ansicht: "Nicht Worte, sondern Taten helfen!"
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Welt ohne Politik
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Persönlicher Vorteil
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Das neue Märchen von den Sterntalern
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Grunewaldrennen im Zeichen der Notverordnungen
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Klawuttke meckert sich eins
36, 19, 227
Gute Aussichten
36, 22, 255
Die kleine Zeitgeschichte
36, 24, 284
Pädagogen an die Front
36, 25, 293
Der letzte Demokrat
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Die kleine Zeitgeschichte
36, 28, 329
Die abgebauten Junglehrer
36, 29, 337
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36, 30, 351
Der Botschafter des Geistes
36, 31, 364
Gespräche der Zeit
36, 31, 371
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St. Nikolaus hat's heutzutage schwer!
36, 36, 423