Notverordnungsrecht / Artikel 48

Art. 48 der Reichsverfassung verfügt, daß der Reichspräsident bei "Gefährung der öffentlichen Ordnung" bestimmte Grundrechte außer Kraft setzen kann. Wird ab 1930 zu einem wichtigen politischen Instrument, an dem nicht zuletzt die Weimarer Republik scheitert.

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Maskenball und Faschingsvarieté im Reichstag

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Notverordnung

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Notverordnung

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Klawuttke meckert sich eins

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Die neue Notverordnung

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Es ist erreicht

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Notverordnung

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Klawuttke meckert sich eins

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Visiten

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Auch die Antiparlamentarier sind der Ansicht: "Nicht Worte, sondern Taten helfen!"

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Welt ohne Politik

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Persönlicher Vorteil

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Das neue Märchen von den Sterntalern

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Grunewaldrennen im Zeichen der Notverordnungen

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Klawuttke meckert sich eins

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Gute Aussichten

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Die kleine Zeitgeschichte

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Pädagogen an die Front

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Der letzte Demokrat

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Vom Tage

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Die kleine Zeitgeschichte

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Die abgebauten Junglehrer

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Vorbereitungen zum Goethejahr

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Der Botschafter des Geistes

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Gespräche der Zeit

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Eine Weihnachtsmaßnahme der Reichsregierung

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St. Nikolaus hat's heutzutage schwer!

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Burgfriede

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