Zensur / Redefreiheit / Pressefreiheit / § 118

Die Verfassung von 1849 garantiert die Meinungsfreiheit als Grundrecht. § 118 wird jedoch durch den Zusatz"zur Bekämpfung von Schmutz- und Schundliteratur" erweitert. So wird faktisch die Verbreitung unliebsamer Schriften unterbunden (S.a. lex Heinze). Man versucht, das Zeugnisverweigerungsrecht der Presse durch Zeugniszwang aufzuheben. Nov. 1923 werden alle sozialdemokratischen und kommunistischen Zeitungen in Bayern verboten.

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Zeichnungen ohne Titel

23, 40, 490

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Zeitschriften-Massenverbot in der Tschechoslowakei

38, 16, 189

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Zeitungsverbote

28, 37, 456

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Zensur

18, 11, 179

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Zirkus

7, 21, 164

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Zukunftsbild von den preußischen Bahnhöfen

3, 19, 145

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Zur Beruhigung

33, 51, 662

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Zur Dreyfus-Sache

3, 26, 203

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Zur Freigabe der Zentrumsnummer

9, 7, 70

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Zur Verfassung des Deutschen Reiches

37, 50, 589