Zensur / Redefreiheit / Pressefreiheit / § 118

Die Verfassung von 1849 garantiert die Meinungsfreiheit als Grundrecht. § 118 wird jedoch durch den Zusatz"zur Bekämpfung von Schmutz- und Schundliteratur" erweitert. So wird faktisch die Verbreitung unliebsamer Schriften unterbunden (S.a. lex Heinze). Man versucht, das Zeugnisverweigerungsrecht der Presse durch Zeugniszwang aufzuheben. Nov. 1923 werden alle sozialdemokratischen und kommunistischen Zeitungen in Bayern verboten.

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Verletzter Stolz

6, 52, 416

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Vom Hängen. Kulturbilder aus zwei Jahrhunderten I.

3, 36, 284

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Vom Hängen. Kulturbilder aus zwei Jahrhunderten II.

3, 36, 285

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Vom Journalistenbesuch in England

11, 16, 250

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Vom Tage

15, 23, 387

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Vorwärts

10, 33, 395