Zensur / Redefreiheit / Pressefreiheit / § 118

Die Verfassung von 1849 garantiert die Meinungsfreiheit als Grundrecht. § 118 wird jedoch durch den Zusatz"zur Bekämpfung von Schmutz- und Schundliteratur" erweitert. So wird faktisch die Verbreitung unliebsamer Schriften unterbunden (S.a. lex Heinze). Man versucht, das Zeugnisverweigerungsrecht der Presse durch Zeugniszwang aufzuheben. Nov. 1923 werden alle sozialdemokratischen und kommunistischen Zeitungen in Bayern verboten.

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Nach bekannter Melodie

4, 18, 140

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Neues vom Tage

35, 46, 551

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Neutrale Berichterstatter

28, 2, 31

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Noch einmal "Dreigroschenoper in Ulmer Fassung"

35, 47, 558

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Notverordnung

36, 3, 25