Zensur / Redefreiheit / Pressefreiheit / § 118
Die Verfassung von 1849 garantiert die Meinungsfreiheit als Grundrecht. § 118 wird jedoch durch den Zusatz"zur Bekämpfung von Schmutz- und Schundliteratur" erweitert. So wird faktisch die Verbreitung unliebsamer Schriften unterbunden (S.a. lex Heinze). Man versucht, das Zeugnisverweigerungsrecht der Presse durch Zeugniszwang aufzuheben. Nov. 1923 werden alle sozialdemokratischen und kommunistischen Zeitungen in Bayern verboten.
Das Märchen vom verbotenen Boccaccio
14, 37, 631
Der neue Zensor
25, 46, 622
Der Zeugniszwang
12, 6, 95
Des bekehrten Republikaners Nachtgebet
37, 50, 590
Des Narren Rat
4, 52, 414
Deutsche Freiheit
37, 20, 230
Die Dichterakademie
37, 50, 595
Die Frau und das Buch
35, 52, 613
Die Furcht der Modelle
3, 36, 281
Die kleine Zeitgeschichte
37, 50, 595
Die neue alte Obrigkeit
37, 50, 595
Die öffentliche Meinung
9, 24, 239
Die politisierung der Nation
23, 38, 474
Die Polizei mit den Gewissensbissen
14, 43, 757
Die Schamlosigkeit in Sachsen
9, 49, 490
Diplomatischer Erfolg
27, 23, 340
Durchs dunkelste Deutschland VII: Wegen Preßvergehen
6, 16, 125