Zensur / Redefreiheit / Pressefreiheit / § 118

Die Verfassung von 1849 garantiert die Meinungsfreiheit als Grundrecht. § 118 wird jedoch durch den Zusatz"zur Bekämpfung von Schmutz- und Schundliteratur" erweitert. So wird faktisch die Verbreitung unliebsamer Schriften unterbunden (S.a. lex Heinze). Man versucht, das Zeugnisverweigerungsrecht der Presse durch Zeugniszwang aufzuheben. Nov. 1923 werden alle sozialdemokratischen und kommunistischen Zeitungen in Bayern verboten.

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Das Märchen vom verbotenen Boccaccio

14, 37, 631

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Der Censor

6, 35, 276

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Der Maulkorb

21, 35, 451

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Der neue Zensor

25, 46, 622

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Der Zeugniszwang

12, 6, 95

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Des bekehrten Republikaners Nachtgebet

37, 50, 590

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Des Narren Rat

4, 52, 414

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Deutsche Freiheit

37, 20, 230

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Die Dichterakademie

37, 50, 595

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Die Frau und das Buch

35, 52, 613

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Die Furcht der Modelle

3, 36, 281

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Die Gerechten

8, 45, 356

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Die kleine Zeitgeschichte

37, 50, 595

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Die neue alte Obrigkeit

37, 50, 595

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Die öffentliche Meinung

9, 24, 239

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Die politisierung der Nation

23, 38, 474

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Die Polizei mit den Gewissensbissen

14, 43, 757

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Die Schamlosigkeit in Sachsen

9, 49, 490

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Die Zeitung

2, 49, 390

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Diplomatischer Erfolg

27, 23, 340

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Durchs dunkelste Deutschland VII: Wegen Preßvergehen

6, 16, 125