Volksbegehren / Volksentscheid
Nach § 73 der Weimarer Verfassung hat die Bevölkerung durch Volksentscheide die Möglichkeit, direkt auf die Gesetzgebung Einfluß zu nehmen.
Volksbegehren und Untertan
30, 44, 634
Angeklagte Deutschlands, vereinigt euch!
31, 5, 76
Simpl-Woche: Das Volksbegehren
33, 31, 398