Prinzessinnensteuer, Fräuleinsteuer

Fällt grundsatzmäßig bei der Verehelichung der Fürstentöchter an. 20.12.1904 genehmigt der Landtag von Mecklenburg-Schwerin 73 T Mark Prinzessinnensteuer für die Hochzeit von Cecilie zu Mecklenburg-Schwerin mit dem deutschen Kronprinzen Wilhelm.

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Prinzessinnensteuer

9, 42, 419