Zensur / Redefreiheit / Pressefreiheit / § 118

Die Verfassung von 1849 garantiert die Meinungsfreiheit als Grundrecht. § 118 wird jedoch durch den Zusatz"zur Bekämpfung von Schmutz- und Schundliteratur" erweitert. So wird faktisch die Verbreitung unliebsamer Schriften unterbunden (S.a. lex Heinze). Man versucht, das Zeugnisverweigerungsrecht der Presse durch Zeugniszwang aufzuheben. Nov. 1923 werden alle sozialdemokratischen und kommunistischen Zeitungen in Bayern verboten.

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Reaction

2, 42, 330

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Reaction

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Gefängnisinspektion

2, 44, 349

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Die Zeitung

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Meine Lesta

3, 2, 10

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Machtbewußtsein

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Zukunftsbild von den preußischen Bahnhöfen

3, 19, 145

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Im Zuchthaus

3, 22, 172

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Zur Dreyfus-Sache

3, 26, 203

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Censur

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Gedicht

3, 34, 266

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Besuch in einer Münchener Redaktion

3, 35, 273

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Die Furcht der Modelle

3, 36, 281

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Vom Hängen. Kulturbilder aus zwei Jahrhunderten II.

3, 36, 285

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Vom Hängen. Kulturbilder aus zwei Jahrhunderten I.

3, 36, 284