Volksbegehren / Volksentscheid
Nach § 73 der Weimarer Verfassung hat die Bevölkerung durch Volksentscheide die Möglichkeit, direkt auf die Gesetzgebung Einfluß zu nehmen.
Volksbegehren und Untertan
30, 44, 634
Angeklagte Deutschlands, vereinigt euch!
31, 5, 76